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Aktuelle „Informationen aus dem Versicherungsjournal“

Kernelemente des neu angekündigten Rentenpakets sind die Sicherung des Rentenniveaus und der erstmalige Einstieg in eine Kapitaldeckung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Reformen bei der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge wurden noch für dieses Jahr angekündigt.

Bundesregierung kündigt Rentenpaket II an


11.03.2024 (verpd) || Das Rentenpaket II soll nach Angaben der Bundesregierung noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Kernelemente sind die Sicherung des Rentenniveaus und der erstmalige Einstieg in eine Kapitaldeckung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bundesminister Hubertus Heil und Christian Lindner gaben sich überzeugt, dass auch künftige Bundesregierungen an der langfristigen Kapitaldeckung festhalten würden.

Die Bundesregierung hat vor Kurzem den Referentenentwurf für das Rentenpaket II in die Ressortabstimmung gegeben. Ziel sei die Verabschiedung des Gesetzentwurfs noch vor der Sommerpause des Deutschen Bundestags, sagte der Bundesminister Hubertus Heil vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Im Kern geht es um die Festschreibung des Sicherungsniveaus vor Steuern (Nettorentenniveau) bei 48 Prozent und um den langfristigen Einstieg in ein Element der Kapitaldeckung, um ab Mitte der 2030er-Jahre die wegen der alternden Bevölkerung drohenden Beitragsanstiege dämpfen zu können.

Nettorentenniveau von 48 Prozent bis 2040

Herzstück der Altersvorsorge sei die gesetzliche Rentenversicherung (GRV), erklärte Heil. Für den Bundesarbeitsminister erwarten die Bürger bei der Rente Verlässlichkeit.

„Nach geltendem Recht und ohne Rentenpaket II würde das Niveau schon bald unter 48 Prozent und längerfristig sogar unter 45 Prozent sinken. Das wäre gerade gegenüber den heute jungen Beschäftigten unfair, die für ihre Beiträge weniger Rente bekommen würden“, wie im BMAS-Webportal erklärt wird.“

„Deshalb verlängern wir die bestehende Haltelinie dauerhaft. Das erfolgt durch eine ‚Niveauschutzklausel‘ in der Rentenanpassungsformel, die bis zur Rentenanpassung im Juli 2039 gesetzlich verankert wird und damit bis Juni 2040 ihre Wirkung entfaltet. In den Jahren, in denen die Niveauschutzklausel greift, wird der aktuelle Rentenwert jeweils so festgelegt, dass das Rentenniveau den Wert von 48 Prozent erreicht“, so das BMAS weiter.

Aktuell gilt noch die seit 2019 die in § 154 Absatz 3 SGB VI (Viertes Sozialgesetzbuch) festgeschriebene doppelte Haltelinie. Festgelegt ist hier, dass bis 2025 der Rentenbeitragssatz höchstens 20,0 Prozent beträgt und das Sicherungsniveau vor Steuern nicht unter 48,0 Prozent sinkt.

Paradigmenwechsel in der Rentenpolitik

Bundesminister Christian Lindner vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) betont, dass die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung auch für künftige Bundesregierungen eine Daueraufgabe bleibe. Derzeit schieße der Bund jährlich rund 100 Milliarden Euro in die Rentenkasse zu.

„Die wesentliche Schlacht passiert am Arbeitsmarkt“, sagte Heil und verwies auch auf das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Die Haltelinie beim Rentenniveau solle zunächst bis 2039 halten. Ziel sei aber eine dauerhafte Lösung, sagte Heil.

Mit dem neuen Baustein für die Rente in Form des Generationenkapitals vollziehe die Bundesregierung einen Paradigmenwechsel, so Lindner. Man nutze die Chance des Kapitalmarkts. Die am Kapitalmarkt zu erzielenden Renditen lägen deutlich über dem Kapitaldienst, den Deutschland mit seiner Reputation leisten müsse.

Der Bundesfinanzminister verwies auf den bereits bestehenden Kapitalfonds Kenfo (Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung), der eine Rendite von 11,1 Prozent erzielt habe. Kenfo soll zunächst den Aufbau des Kapitals für das Generationenkapital in öffentlicher Verwaltung mit übernehmen.

Generationenkapital startet mit zwölf Milliarden Euro

Lindner zufolge startet der neue Kapitalfonds mit zwölf Milliarden Euro. Jährlich soll er dann um jeweils drei Prozent erhöht werden. Ziel sei es, im Jahr 2035 ein Volumen von 200 Milliarden Euro erreicht zu haben. Dann könne der Fonds aus seinen Erträgen jährlich mit zehn Milliarden Euro einen Beitragsanstieg zu dämpfen.

Im BMAS-Internetauftritt heißt es dazu: „Um die Beitragszahler langfristig zu entlasten, wird mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt und der Übertragung von Eigenmitteln vom Bund ein dauerhaft bestehender Kapitalstock aufgebaut. Es werden keine Beitragsmittel in diesen Kapitalstock fließen.“

Weiter wird vom BMAS erläutert: „Die zusätzliche Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Stiftung ‚Generationenkapital‘ soll ab 2036 eine Entlastung des Beitragssatzes durch Ausschüttungen von durchschnittlich zehn Milliarden Euro p.a. ermöglichen (…). Die Mittel aus dem Generationenkapital sind strikt an den Zweck gebunden, als Ausschüttung an die gesetzliche Rentenversicherung verwendet zu werden.“

Rentenbeitragssatz wird langfristig steigen

Heil erinnerte daran, dass es seit 2018 gelungen sei, den Rentenbeitrag mit 18,6 Prozent stabil zu halten. Dies werde auch die kommenden Jahre noch gelingen. Mit der Alterung der Bevölkerung und den in Rente gehenden Babyboomern der 1960er Jahre werde aber der Beitragsdruck zunehmen.

„Der Beitragssatz von 18,6 Prozent wird nach den aktuellen Vorausberechnungen bis zum Jahr 2027 stabil bleiben. Ab 2028 gehen wir von einem Anstieg auf 20 Prozent, ab 2035 von einem Satz von 22,3 Prozent aus, der dank des Generationenkapitals dann bis 2045 stabil bleibt“, wie im BMAS-Webauftritt zu lesen ist.

Weitere Reformen sollen noch 2024 folgen

Zum Jahresende 2024 stehen dann nach Angaben der beiden Minister Reformen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und der privaten Altersvorsorge inklusive der Riester-Rente an. Auch der noch offene Punkt der Altersabsicherung von Selbstständigen soll in dieser Legislaturperiode abgearbeitet werden.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) begrüßte, dass es jetzt endlich mit der Reformpolitik in der Alterssicherung losgehe. GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen erklärte in Berlin: „Das Rentenpaket macht hoffentlich den Weg für notwendige Reformen der betrieblichen und privaten geförderten Altersvorsorge frei.“ Reformen seien überfällig aufgrund der rapiden demografischen Entwicklung.

Mehr Details zum geplanten Rentenpaket II, wie zum Beispiel der Gesetzesentwurf, sind im BMAS-Webportal abrufbar.

Private Altersvorsorge bleibt weiterhin notwendig

Trotz des geplanten Rentenpakets II wird für die künftigen Rentner die gesetzliche Altersrente allein nicht ausreichen. Denn zum einen werden auch 48 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens vielen nicht reichen, um den bisherigen Lebensstandard damit halten zu können, zum anderen bezieht sich dieses Sicherungsniveau nur auf einen sogenannten Eck- oder Standardrentner.

Es handelt sich dabei um eine fiktive Person, die bis zum Rentenbeginn 45 Jahre lang Beiträge in die GRV von einem Gehalt, das der Höhe des Durchschnittseinkommens aller gesetzlich Rentenversicherten entspricht, eingezahlt hat. Doch die wenigsten Beschäftigten erreichen bis zum Renteneintritt beide Kriterien, das heißt, bei einem Großteil der jetzigen und auch künftigen Rentner ist das persönliche Nettorentenniveau deutlich niedriger als 48 Prozent.

Für eine bedarfsgerechte Altersvorsorge empfiehlt sich eine Beratung bei einem Versicherungsexperten. Dieser kann unter anderem unter Einbeziehung der Inflation analysieren, mit welchem Alterseinkommen man insgesamt, also mit der gesetzlichen Rente und sonstigen Einkünften beispielsweise aus Kapitalanlagen und Vermietungen, rechnen kann.

Bestehen Lücken im Vergleich zum benötigten oder gewünschten Alterseinkommen, hilft der Versicherungsexperte auch bei der Auswahl der individuell passenden Vorsorgeformen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH • Rathausstr. 15 • 22926 Ahrensburg • Deutschland Telefon +49 (0)4102 7777880 • E-Mail kontakt@versicherungsjournal.de • www.versicherungsjournal.de Geschäftsführer Claus-Peter Meyer • Handelsregister Ahrensburg HRB 4295 • USt-ID DE207950892

Ob Möbel, Elektrogeräte oder Kleidung – nahezu kein Haushalt hat heute exakt das gleiche Inventar wie noch vor fünf oder zehn Jahren. Doch mit jeder Neuanschaffung ändert sich auch der Wert des Hausrates. Das sollte man auch bei einer bestehenden Hausratversicherung berücksichtigen.

Folgenreiche Änderungen beim Hausrat


04.03.2024 (verpd) || Im Laufe der Zeit ändert sich die Ausstattung eines Hausrates. In den meisten Fällen steigt damit auch der Wert des Inventars. Zudem gibt es zum Teil auch neue finanzielle Gefahren in einem Haushalt, welche es früher nicht gab oder die bisher nicht versicherbar waren. Wenn in einer bestehenden älteren Hausratversicherung weder die Versicherungssumme noch die versicherten Risiken entsprechend den Veränderungen angepasst werden, droht im Schadenfall ein finanzieller Nachteil.

Ältere Hausrat-Versicherungspolicen bieten oftmals nur den Schutz, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zeitgemäß war. Allerdings verändert sich im Laufe der Zeit einiges. Das betrifft nicht nur den Wert des Hausrates, sondern auch die möglichen Gefahren, die zum finanziellen Schaden führen können.

Der Wert des Hausrates ändert sich mit der Zeit

In nahezu allen Haushalten ändert sich im Laufe der Zeit das Inventar und damit auch dessen Wert. Beispielsweise werden Elektrogeräte und Möbelstücke ausgetauscht, weil sie im Laufe der Zeit ihre Funktionsfähigkeit verlieren oder den gewünschten Anforderungen und dem aktuellen Stand nicht mehr entsprechend. Ferner werden viele Kleidungsstücke aus modischen Gründen, wegen Verschleiß und/oder einer Änderung der eigenen Kleidergröße immer wieder ersetzt.

Zudem kommen auch neue Dinge hinzu wie Schmuck, Uhren, Smartphones, Tablet-PCs und internetfähiger Fernseher, Saug- und/oder Mähroboter bis hin zu Smart-Home-Lösungen. Durch diese Veränderungen beim Hausrat, aber auch durch Preissteigerungen, verändert sich der Neuwert des Inventars, den man aufbringen muss, um den Hausrat nach einem Totalschaden neu anzuschaffen.

Ist im Schadenfall die vereinbarte Versicherungssumme der Hausratpolice jedoch niedriger als der tatsächliche Neuwert des Hausrates, wird die Leistung der Hausratversicherung entsprechend gekürzt, da eine sogenannte Unterversicherung vorliegt. Daher ist es wichtig, die Versicherungssumme der bestehenden Hausratversicherung mindestens einmal im Jahr sowie bei jeder größeren Neuanschaffung den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Werden die Versicherungssummen nur hin und wieder angepasst, hilft ein vereinbarter genereller Unterversicherungs-Verzicht, damit Schäden bis zur Höhe der Versicherungssumme auch erstattet werden. Wer im Totalschaden jedoch den Gesamtwert des Hausrates ersetzt bekommen möchte, sollte darauf achten, dass die Versicherungssumme dem Versicherungswert entspricht.

Mehr Risiken wie früher versicherbar

Standardmäßig sind in der Regel in allen Hausratversicherungs-Verträgen Schäden am Hausrat durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm und Hagel, Einbruch-Diebstahl, Raub sowie durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser abgesichert. In neueren Policen lassen sich meist weitere Schadensrisiken absichern.

Mit dem zum Teil gegen einen Prämienaufschlag angebotenen Einschluss von sogenannten Elementarrisiken können zum Beispiel Hausratschäden durch Starkregen, Überschwemmung, Schneelast, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch und andere Naturgewalten versichert werden.

Ferner versicherbar sind zum Teil optional Seng- und Schmorschäden, Schäden durch Trickdiebstahl, Vandalismus, Überspannung, durch auslaufende Wasserbetten und Aquarien, ein Fahrraddiebstahl sowie Schäden durch einen Diebstahl von Gartenmöbeln und -geräten wie eines Mähroboters.

Manche Hausrat-Policen ersetzen je nach Vertragsvereinbarung sogar Schäden, die man durch einen Cyberangriff auf private Daten erleidet, wie die Datenwiederherstellungs-Kosten oder Phishingschäden beim Onlinebanking.

Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit möglich

Manche Hausratversicherer bieten gegen Prämienzuschlag für in der Police genannte Notfälle die Vermittlung und/oder Kostenübernahme entsprechender Dienstleister wie einen Rohrreinigungs-, Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallateur-, Schlüsseldienst- und/oder Schädlingsbekämpfungs-Service.

Des Weiteren kann oft optional vereinbart werden, dass es bei Schäden, die durch eine grobe Fahrlässigkeit des oder der Versicherten entstanden sind, zu keiner Leistungskürzung kommt, wie dies eigentlich standardmäßig der Fall wäre.

Zudem können so manche Schadenkosten, die vor einigen Jahren noch nicht versicherbar waren, in manchen Hausratversicherungs-Verträgen mit abgesichert werden. Dazu zählen beispielsweise Schlossänderungskosten nach einem Schlüsseldiebstahl sowie die Hotel- und Einlagerungskosten, nachdem die Wohnung durch einen versicherten Schaden unbewohnbar geworden ist.

Einige Versicherer übernehmen auch den erlittenen Schaden, den Diebe durch einen Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl begangen haben in einem bestimmten vereinbarten Umfang. Ein Versicherungsfachmann prüft auf Wunsch, inwieweit die bestehende Hausratpolice ausreicht, um den aktuellen Wert des Hausrates und die vorhandenen Risiken umfassend abzusichern.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH • Rathausstr. 15 • 22926 Ahrensburg • Deutschland Telefon +49 (0)4102 7777880 • E-Mail kontakt@versicherungsjournal.de • www.versicherungsjournal.de Geschäftsführer Claus-Peter Meyer • Handelsregister Ahrensburg HRB 4295 • USt-ID DE207950892

Gefälligkeiten zwischen Nachbarn oder Freunden sind für viele eine Selbstverständlichkeit. Allerdings kann es dabei auch zu Missgeschicken kommen, bei denen andere geschädigt werden. Welche Versicherungspolice für solche Fälle den Schädiger und den Geschädigten finanziell absichert.

Damit eine Gefälligkeit nicht zum finanziellen Desaster wird


26.02.2024 (verpd) || Wer einem anderen eine Gefälligkeit erweist, und dabei einen Schaden verursacht, muss unter Umständen nicht dafür aufkommen. Das kann schnell zu Konflikten zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten führen. Mit der passenden Versicherungspolice geht man diesem Risiko aus dem Weg.

Üblicherweise muss jeder, der einem anderen vorsätzlich oder versehentlich einen Schaden zufügt, gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch dafür haften.

Für Schäden, die im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit angerichtet wurden, gilt dies in der Regel jedoch nur, wenn diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Dies belegen diverse Gerichtsurteile wie das des Amtsgerichts Hannover (Az.: 568 C 18481/00).

Wann der Geschädigte keinen Schadenersatz erhält

Wer kostenlose Hilfsdienste bei einem anderen verrichtet und dabei fahrlässig einen Schaden anrichtet, muss dem Geschädigten somit keinen Schadenersatz leisten. Der Geschädigte geht damit leer aus und muss für seinen erlittenen Schaden selbst aufkommen – egal wie hoch der Schaden ist.

Das wäre beispielsweise der Fall, wenn jemand, der einem Freund beim Wohnungsumzug hilft, versehentlich dessen Fernseher beim Tragen beschädigt. Das gleiche gilt, wenn man einem Nachbarn beim Hecke schneiden unterstützt, und ihn dabei versehentlich mit der Heckenschere verletzt. Die Behandlungskosten und insbesondere die unfallbedingten Einkommensausfälle können schnell Tausende Euro betragen.

Nachteile nicht nur für den Geschädigten

Diese Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei einer unentgeltlichen Gefälligkeit, die eigentlich gewährleisten soll, dass eine Person nicht wegen ihrer Hilfsbereitschaft finanziell benachteiligt wird, kann jedoch mehrere nachteilige Folgen haben.

Zum einen kann das persönliche Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten darunter leiden oder es kommt sogar zum Streit, wenn der Geschädigte seinen erlittenen Schaden nicht ersetzt bekommt.

Zum anderen fühlen sich viele, die einen Schaden anrichten, moralisch zum Schadenersatz verpflichtet, auch wenn sie es rechtlich nicht sind. Doch je nach Schadenhöhe kann dies schnell zur finanziellen Existenzfrage werden, zum Beispiel wenn der Schaden das finanzielle Budget des Schädigers übersteigt, wie das bei Gefälligkeitsschäden, bei denen ein anderer verletzt wird, der Fall sein kann.

Kostenschutz für Schädiger und Geschädigten

Vor dem 26. April 2016 waren solche Gefälligkeitsschäden über eine Privathaftpflicht-Versicherung nur versichert, sofern in der Police keine entgegenlautende Klausel vereinbart war. In neueren Privathaftpflicht-Versicherungen, sind fahrlässig und grobfahrlässig verursachte Gefälligkeitsschäden auch ohne eine besondere Vereinbarung gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 467/15) mitversichert.

Eine solche Police übernimmt im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen (Versicherungssummen) damit nicht nur die angerichteten Schäden, wenn der in der Police versicherte Schadenverursacher rechtlich dafür haften muss. Sondern sie zahlt auch für Schäden, die der Versicherte während einer unentgeltlichen Gefälligkeit anrichtet und daher eigentlich zum Schadenersatz nicht verpflichtet wäre.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH • Rathausstr. 15 • 22926 Ahrensburg • Deutschland Telefon +49 (0)4102 7777880 • E-Mail kontakt@versicherungsjournal.de • www.versicherungsjournal.de Geschäftsführer Claus-Peter Meyer • Handelsregister Ahrensburg HRB 4295 • USt-ID DE207950892