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Aktuelle „Informationen aus dem Versicherungsjournal“

Jeder, der eine gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung erhält, kann sich zum 1. Juli dieses Jahres auf eine deutliche Rentenerhöhung freuen. Allerdings kam dabei auch die sogenannte Niveauschutzklausel zum Tragen.

Bundesregierung kündigt Rentenpaket II an


25.03.2024 (verpd) || Wie jüngst das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gab, steigt zum 1. Juli 2024 die gesetzliche Rente in Deutschland um 4,57 Prozent. Die Rentenerhöhung gilt für alle, die eine gesetzliche Alters-, Hinterbliebenen- und/oder Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Allerdings erfolgte die Rentenanpassung nicht nur aufgrund der gestiegenen Löhne, sondern auch, damit ab Juli 2024 das gesetzlich festgelegte Rentenniveau von mindestens 48 Prozent nicht unterschritten wird.

Aktuell erhalten über 21 Millionen Personen eine gesetzliche Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder auch Hinterbliebenenrente von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Sie alle können sich zum 1. Juli 2024 über eine Erhöhung ihre Rentenbezüge um 4,57 Prozent freuen, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziale (BMAS) jüngst mitteilte.

Damit werden erstmals seit der Widervereinigung die Renten in Ost- und Westdeutschland in einheitlicher Höhe angepasst. Zudem ist das die dritte Rentenanpassung in Folge in einer Höhe von über vier Prozent.

2023 lag die Rentenerhöhung noch bei 4,39 Prozent in den alten und 5,86 Prozent in den neuen Bundesländern und 2022 bei 5,35 Prozent in West- und 6,12 Prozent in Ostdeutschland. Die niedrigste Rentenanpassung nach dem Jahr 2010, also dem Jahr, in dem es zum letzten Mal keine Rentenerhöhung gab, verzeichnete das Jahr 2021. Damals gab es in Westdeutschland keine und in Ostdeutschland nur eine leichte Erhöhung um 0,72 Prozent.

Rentenerhöhung erfolgt nicht nur wegen der Lohnsteigerung …

Die jährliche Rentenanpassung berechnet sich nach einer gesetzlich festgelegten Anpassungsformel. Ein wichtiger Faktor ist dabei unter anderem die Lohnentwicklung des vorherigen Jahres. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung im Jahr 2023 betrug nach Angaben des BMAS 4,72 Prozent.

Allerdings spielt auch der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor, also die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehern zu gesetzlich rentenversicherten Beitragszahlern bei der Ermittlung der Rentenanpassungshöhe eine Rolle. Ist die Zahl der Beitragszahler im Vergleich zur Zahl der Rentner kleiner geworden, fällt die Rentenanpassung kleiner aus; ist die Zahl jedoch gestiegen, ergibt sich eine zusätzliche Steigerung.

Da das zahlenmäßige Verhältnis von Beitragszahler zu Rentenbezieher gesunken ist, wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit minus 0,16 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus, „weshalb das Rentenniveau ohne Haltelinie unter 48 Prozent sinken würde“, wie das BMAS betont.

… sondern auch zur Einhaltung des Mindestrentenniveaus

Seit 2019 gilt nämlich gemäß § 154 Absatz 3 SGB VI (Viertes Sozialgesetzbuch) eine doppelte Haltelinie, die festgelegt, dass bis 2025 der Rentenbeitragssatz höchstens 20,0 Prozent beträgt und das Sicherungsniveau vor Steuern (Rentenniveau) nicht unter 48,0 Prozent sinkt.

„Auf Basis der vorliegenden Daten und unter Anwendung der Rentenanpassungsformel ergibt sich ein rechnerischer aktueller Rentenwert von 39,31 Euro. Damit würde aber das – derzeit nur bis zum 1. Juli 2025 geltende – Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent ganz knapp unterschritten. Daher greift die Niveauschutzklausel und der aktuelle Rentenwert wird so festgesetzt, dass ein Rentenniveau von 48 Prozent erreicht wird“, wie das BMAS erklärt.

„Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 37,60 Euro auf 39,32 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,57 Prozent sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern“, so das BMAS weiter.

Durchschnittsrente unter 1.100 Euro

Die Bruttorente eines Standard- oder auch Eckrentners steigt durch die Rentenanpassung um 77,40 Euro von 1.692,00 Euro (45 x 37,60 Euro) auf 1.769,40 Euro (45 x 39,32 Euro). Allerdings ist ein Eckrentner nur eine fiktive Person, die 45 Jahre lang gesetzlich rentenversichert war und einen Verdienst in Höhe des Durchschnittseinkommens aller gesetzlich Rentenversicherten hatte, bevor sie in Rente geht und eine gesetzliche Altersrente bezieht.

Damit erhält auch nach der Rentenerhöhung ein Eckrentner nicht einmal die Hälfte seines bisherigen Nettoverdienstes als gesetzliche Altersrente. Konkret liegt das Rentenniveau dann bei 48 Prozent, statt bisher knapp 48,2 Prozent. Dabei erfüllt nur rund jeder fünfte Rentenbezieher aktuell die Kriterien, die bei einem Eckrentner angenommen werden.

Das heißt, im Durchschnitt ist die gesetzliche Altersrente eines Rentenbeziehers deutlich niedriger. Laut den neusten Daten des BMAS lag der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der gesetzlichen Altersrente zum 1. Juli 2023, also die Rentenhöhe abzüglich der Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, bei knapp 1.099 Euro im Monat je Rentenbezieher. Durch die Rentenanpassung im Juli 2024 erhöht sich diese Rente nur um rund 50 Euro.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH • Rathausstr. 15 • 22926 Ahrensburg • Deutschland Telefon +49 (0)4102 7777880 • E-Mail kontakt@versicherungsjournal.de • www.versicherungsjournal.de Geschäftsführer Claus-Peter Meyer • Handelsregister Ahrensburg HRB 4295 • USt-ID DE207950892

Vielen ist bekannt, dass mit steigendem Alter auch die Wahrscheinlichkeit wächst, ein Pflegefall zu werden. Eine Datenauswertung belegt zudem, wie hoch der Anteil bei den Senioren ist, die sogar auf eine stationäre Pflege angewiesen sind.

Die Altersgruppe 85 plus ist mehrheitlich pflegebedürftig


18.03.2024 (verpd) || Das Risiko des Pflegefalls ist bereits bei Jüngeren relativ hoch und nimmt ab dem 65 Lebensjahr sprunghaft zu. Zudem steigt ab dem 80. Lebensjahr die Wahrscheinlichkeit, auf eine Versorgung in einem Pflegeheim angewiesen zu sein, sprunghaft an. Das zeigen Daten des Statistischen Bundesamts.

Das Risiko, pflegebedürftig zu sein, hängt maßgeblich vom Alter ab. Bei den 15- bis 64-Jährigen liegt der Anteil der Pflegebedürftigen an der Gesamtbevölkerung in der gleichen Altersgruppe bei rund 1,3 Prozent. Bei den 60- bis 64-Jährigen steigt der Anteil auf 3,7 Prozent. Bei den 65- bis 69-Jährigen sind bereits 5,7 Prozent, bei den 70- bis 74-Jährigen 9,3 Prozent und bei den 75- bis 79-Jährigen 16,7 Prozent der Einwohner in der jeweiligen Altersklasse pflegebedürftig.

Bei den 85- bis 89-Jährigen liegt die Pflegequote schon bei 54,1 Prozent. In der höchsten Altersgruppe ab 90 Jahren sind 81,6 Prozent der Einwohner, die dieses Alter haben, ein Pflegefall. Dies berichtet das Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen (IAQ). Die Wissenschaftler haben Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) für 2021 ausgewertet.

Diese basieren auf einer Befragung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Zudem wurden Angaben der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. herangezogen.

So viele pflegebedürftige Senioren sind im Pflegeheim

Von fast fünf Millionen Pflegebedürftigen im Jahr 2021 waren rund 16 Prozent, nämlich 793.500 Personen im Pflegeheim. Davon waren 88 Prozent 70 Jahre oder älter.

Die Daten zeigen ferner, wie hoch der Anteil der Bevölkerung je Altersgruppe war, die in einer stationären Einrichtung versorgt wurden. Von allen ab 70-jährigen Einwohnern waren 1,2 Prozent auf eine Pflege im Pflegeheim angewiesen. Bei den ab 75-Jährigen waren es bereits 2,4 Prozent und bei den ab 80-Jährigen wurden 4,8 Prozent stationär gepflegt. Von den ab 85-Jährigen lebte im Berichtsjahr jeder Zehnte (10,9 Prozent) in einem Pflegeheim und bei den ab 90-Jährigen sogar jeder Vierte (25,1 Prozent).

Die häusliche Versorgung bleibt allerdings in allen Altersklassen dominierend. Laut der Wissenschaftler sind noch nie so viele Pflegebedürftige wie heute, nämlich rund 86 Prozent, von ihren Angehörigen versorgt worden.

Kostenschutz für den Fall der Fälle

Grundsätzlich reicht die gesetzliche Pflegeversicherung bei Weitem nicht aus, um die anfallenden Kosten weder für eine ambulante noch für eine stationäre Pflege abzudecken. Reicht das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen zusammen mit den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht, um die anfallenden Kosten zu decken, müssen unter Umständen auch die Angehörigen einen Teil übernehmen.

Zwar ist laut dem Angehörigen-Entlastungsgesetz seit 2020 ein Kind oder ein Elternteil mit einem Bruttojahreseinkommen von bis zu 100.000 Euro nicht zur Übernahme der Pflegekosten verpflichtet. Allerdings gilt das nicht für den Ehepartner des Pflegebedürftigen.

Dieser muss eventuell auch bei einem kleineren Einkommen, und/oder wenn ein Vermögen vorhanden ist, die restlichen Pflegekosten zumindest teilweise begleichen. Vorsorgen, um nicht zur finanziellen Belastung für die Angehörigen und/oder zum Sozialhilfefall zu werden, kann man jedoch mit einer privaten Pflegezusatz-Versicherung.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH • Rathausstr. 15 • 22926 Ahrensburg • Deutschland Telefon +49 (0)4102 7777880 • E-Mail kontakt@versicherungsjournal.de • www.versicherungsjournal.de Geschäftsführer Claus-Peter Meyer • Handelsregister Ahrensburg HRB 4295 • USt-ID DE207950892

Jedes Jahr verursachen Stürme milliardenhohe Schäden unter anderem an Häusern und Autos. Welche Versicherungspolicen solche Schäden ersetzen.

Kostenschutz bei Sturmschäden


18.03.2024 (verpd) || Die Möglichkeiten, sein Hab und Gut wie Auto oder Haus vor Sturmschäden zu schützen, sind begrenzt. Doch wenigstens lassen sich mit einem passenden Versicherungsschutz die finanziellen Folgen eines Sturmschadens auffangen.

Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zahlten die Versicherer letztes Jahr allein für Sturm- und Hagelschäden hierzulande 2,7 Milliarden Euro an ihre Versicherungskunden aus. Seit der Wiedervereinigung lag der Schadendurchschnitt diesbezüglich bei knapp 2,6 Milliarden Euro pro Jahr.

Zerstörerische Windstärke

Schon ein Sturm ab Windstärke acht nach der Beaufortskala, das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 62 Stundenkilometern, kann Zweige von den Bäumen abbrechen und Gegenstände umwerfen oder anheben.

Bei einer Windgeschwindigkeit ab 75 Stundenkilometern werden auch dickere Äste abgerissen sowie Dachziegel und Kaminhauben angehoben.

Bei Windgeschwindigkeiten ab circa 90 Stundenkilometern können komplette Dächer abgedeckt, Bäume abgeknickt oder sogar entwurzelt sowie schwerere Gegenstände wie Dachziegel und abgerissene Äste vom Sturm umhergeschleudert werden.

Versicherbar: Schäden durch Sturm ab Windstärke acht

Bereits Schäden, die durch einen Sturm ab Windstärke acht verursacht werden, lassen sich mit den passenden Versicherungspolicen absichern. Zum Beispiel können sich Pkw-Halter gegen Sturmschäden am Fahrzeug mit einer Teilkaskoversicherung, die es zum Kfz-Versicherungsvertrag als einzelnen Baustein oder in einer Vollkasko inkludiert gibt, absichern.

Eine Wohngebäudeversicherung übernimmt Sturmschäden am Gebäude und an den Gebäudebestandteilen einschließlich aller fest eingebauten Gegenstände wie Sanitäranlagen, fest verlegter Böden und Einbaumöbel.

Eine Hausratpolice leistet Ersatz, wenn der Hausrat, also die Ge- und Verbrauchsgüter sowie das bewegliche Inventar des Haushaltes wie Möbel, Elektrogeräte, Kleidung und Vorräte durch den Sturm beschädigt oder zerstört wurden.

Direkte und indirekte Sturmschäden

Die jeweilige Police leistet für Schäden durch eine direkte, aber auch durch eine indirekte Sturmeinwirkung. Der Kaskoversicherer ersetzt beispielsweise den Schaden am Wagen, wenn ein Sturm das Fahrzeug zum Kippen bringt oder sturmbedingt einen Baum oder sonstige Gegenstände wie Äste auf das Auto wirft und es dadurch beschädigt wird.

Eine Gebäudeversicherung, in der Sturmschäden mitversichert sind, übernimmt zum Beispiel die Reparaturkosten, wenn der Sturm einzelne Dachziegel vom Hausdach loslöst oder das ganze Hausdach abdeckt. Auch indirekte Sturmschäden sind versichert, beispielsweise, wenn durch das vom Sturm abgedeckte Hausdach Regen ins Haus eindringt und deswegen die Wände und/oder Parkettböden beschädigt werden.

Kommt es dadurch auch noch zu Schäden am Mobiliar, sind diese durch eine bestehende Hausratversicherung abgesichert.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH • Rathausstr. 15 • 22926 Ahrensburg • Deutschland Telefon +49 (0)4102 7777880 • E-Mail kontakt@versicherungsjournal.de • www.versicherungsjournal.de Geschäftsführer Claus-Peter Meyer • Handelsregister Ahrensburg HRB 4295 • USt-ID DE207950892

Diverse Wertsachen, die zu Hause aufbewahrt werden, wie Bargeld, Schmuck bis hin zu Kunstgegenständen sind in der Hausratversicherung oft nur im begrenzten Umfang abgesichert. Es gibt jedoch spezielle Policen, die einen umfassenden Versicherungsschutz gewähren.

Wertgegenstände umfassend absichern


02.04.2024 (verpd) || Eine Hausratversicherung erstattet bei einer Beschädigung oder einem Verlust des Hausrates infolge einer versicherten Gefahr wie Brand oder Einbruch-Diebstahl üblicherweise den Schaden bis zum Neuwert des betroffenen Inventars. Allerdings gelten für bestimmte Wertsachen vertraglich festgelegte Entschädigungsgrenzen, die unter dem Wert des jeweiligen Gegenstandes liegen können. Die Versicherungswirtschaft bietet jedoch auch für solche Schätze umfangreiche Absicherungslösungen.

Üblicherweise sind in einer Hausratversicherung alle Ge- und Verbrauchsgüter des täglichen Lebens, die im Haushalt zu finden sind, wie Möbel, Kleidung, Lebensmittel, Elektrogeräte, Bücher und Geschirr, zum Neuwert versichert. Der Versicherer leistet, wenn das Inventar durch ein versichertes Risiko wie Brand, Blitzschlag, Explosion, Flugzeugabsturz, Einbruch-Diebstahl, Raub, ungewollt austretendes Leitungswasser, Sturm und Hagel beschädigt wurde oder abhandengekommen ist.

Die Hausratversicherung erstattet den Wert, der nötig ist, um die beschädigten Gegenstände zu reparieren, oder, wenn dies nicht möglich oder unrentabel ist, neu zu kaufen, sofern die vereinbarte Versicherungssumme nicht niedriger als der Neuwert des Hausrats. Bei Wertsachen greift jedoch häufig eine andere Regelung.

Wann Entschädigungsgrenzen gelten

In vielen Hausratpolicen gibt es für bestimmte Wertgegenstände wie Bargeld, Wertpapiere, Schmuck, Münzen, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Bilder, Skulpturen und Antiquitäten, die älter als 100 Jahre sind, festgelegte Entschädigungsgrenzen. Antike Möbel zählen in der Regel jedoch nicht zu den Wertsachen, sondern als Inventar, das heißt, hier gelten keine besonderen Entschädigungsgrenzen, sondern sie sind wie normale Möbel im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme abgesichert.

Wie hoch die einzelnen Entschädigungsgrenzen für die verschiedenen Wertsachen sind, steht in den Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen. In vielen Hausratpolicen sind beispielsweise Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Briefmarken- und Münzsammlungen maximal bis 20 oder 40 Prozent der Versicherungssumme, höchstens jedoch bis 20.000 Euro oder 40.000 Euro versichert.

Im versicherten Schadenfall wird zerstörtes oder abhandengekommenes Bargeld häufig bis höchstens 1.000 Euro sowie Wertpapiere, Urkunden, Sparbücher bis maximal 5.000 Euro erstattet.

Wann ein Safe den Versicherungsschutz erhöht

Die Höhe der Entschädigungsgrenzen können sich je nach Vertragsvereinbarung auch von der Art, wie die Wertsachen aufbewahrt werden, unterscheiden.

Sind Wertsachen zum Zeitpunkt des Schadens außerhalb eines in der Police vorgeschriebenen Safes aufbewahrt worden, gelten oftmals niedrigere Entschädigungsgrenzen, wie beispielsweise 500 Euro für Bargeld, 1.500 Euro für Wertpapiere und Sparbücher sowie 10.000 Euro für Schmuck.

Das Risiko einer geltenden Entschädigungsgrenze: Übersteigt der Wert des Wertgegenstandes die Entschädigungsgrenze, kann der Schaden höher sein als man vom Versicherer ersetzt bekommt. Allerdings lässt sich auch diese Absicherungslücke vermeiden. So kann man in vielen Hausratversicherungsverträgen einzelne Entschädigungsgrenzen gegen einen Aufpreis bedarfsgerecht erhöhen.

Von teurem Schmuck bis hin zu wertvollen Bildern

Es kann aber auch sinnvoll sein, hochpreisige Wertsachen wie kostspieligen Schmuck, teure Antiquitäten und/oder wertvolle Kunstgegenstände über spezielle Policen abzusichern. Solche Spezialpolicen bieten nicht nur in Bezug auf die Entschädigungssummen, sondern auch hinsichtlich der versicherten Risiken einen umfassenderen Versicherungsschutz, als dies über eine Hausratversicherung möglich ist.

Beispielsweise ersetzt eine Schmuck- oder auch eine Kunstversicherung im Versicherungsfall je nach Vertragsvereinbarung den Schaden bis zum tatsächlichen Neuwert oder Handelswert. Ferner sind in solchen Policen weit mehr Schadensrisiken, die zu einer Zerstörung, einer Beschädigung oder einem Abhandenkommen der versicherten Sachen führen können, versichert als bei Hausratpolicen.

So können je nach Vereinbarung nicht nur Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruch-Diebstahl und Raub, sondern zum Beispiel auch Schäden infolge Veruntreuung, Unterschlagung, einfachen Diebstahl, Unfall, Bedienfehler und/oder Beschädigung Dritter versichert werden.

Solche Spezialversicherungspolicen gibt es unter anderem für Uhren, Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Pelze, aber auch für hochpreisige Musikinstrumente, Fotoausrüstungen oder Elektronikgeräte und sogar für Handtaschen, Sportausrüstungen und Fahrräder.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH • Rathausstr. 15 • 22926 Ahrensburg • Deutschland Telefon +49 (0)4102 7777880 • E-Mail kontakt@versicherungsjournal.de • www.versicherungsjournal.de Geschäftsführer Claus-Peter Meyer • Handelsregister Ahrensburg HRB 4295 • USt-ID DE207950892